Berufsverbote für Juden

Boykott und Berufsverbote

7. April 1933, 22. April 1933

Das Gesetz zur Wieder­her­stel­lung des Berufs­be­am­ten­tums vom 7.4.1933 bestimmte in § 3, dem soge­nannten Arier­pa­ra­grafen, dass Beamte „nicht­ari­scher Abstam­mung“ in den Ruhe­stand zu versetzen seien. In der NS-Ideo­logie konnte es nicht sein, dass jüdi­sche Beamte als Vertreter des Staates wirkten. Weitere Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen bezogen auch Ange­stellte und Arbeiter im Öffent­li­chen Dienst mit ein.
Aufgrund einer Inter­ven­tion von Reichs­prä­si­dent Hinden­burgs gab es jedoch Einschrän­kungen: Front­kämpfer des Ersten Welt­kriegs, Väter oder Söhne von Kriegs­ge­fal­lenen und alle jüdi­schen Beamten, die vor dem 1.8.1914 verbe­amtet worden waren, wurden vorerst vom Gesetz ausge­nommen.
Am selben Tag wurde der Para­graf auch auf Rechts­an­wälte und Notare ausge­dehnt. Patent­an­wälte und Ärzte folgten am 22. April 1933.